§ 138 LBDG 1997 Aufbewahrung der Akten

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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