Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Verwendungszulage.
(4)Absatz 4Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 genannten Zulage höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss einer allfälligen Verwendungszulage, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, genannten Zulage höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss einer allfälligen Verwendungszulage, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
(5)Absatz 5Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 4 gebührt nicht, wenn die Überstellung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgt.Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 4 gebührt nicht, wenn die Überstellung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgt.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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