§ 317 LAO 2000

LAO 2000 - Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 317

Geschäftsführung

 

(1) Die Einberufung der Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Er hat einer Sitzung Sachverständige beizuziehen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beantragen. § 316 Abs. 5 und 8 gilt für Sachverständige sinngemäß.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

a)

den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

b)

die Namen der anwesenden Mitglieder,

c)

die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5) Die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 17.05.2000 bis 31.12.9999
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