§ 175 LAO 2000

LAO 2000 - Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf dem Gebiet des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich berufen:

a)

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und zur Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

b)

zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;

c)

zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

d)

zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

e)

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

f)

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

g)

zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

h)

zur Erlassung der Behaltepflicht oder zur Erteilung der Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht nach § 165 Abs. 8.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, dem der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender und je drei von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu entsendende Vertreter als Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei der Entsendung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.

(4) Der Ausschuss ist vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus den Reihen der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer teilnehmen.

(6) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Arbeitsjahr einen Berufsausbildungsplan und für das abgelaufene Arbeitsjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Berufsausbildungsplan und Tätigkeitsbericht sind unverzüglich nach ihrer Erstellung der Landesregierung vorzulegen. Das Arbeitsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet jeweils am 31. August.

(7) Die Landesregierung ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Sie hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.

(8) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die von ihr zu erlassenden Verordnungen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verordnungen sind im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer und im Bote für Tirol kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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