§ 10 L-UIG

L-UIG - Landes-Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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