§ 4 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, folgende allgemeine und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Personen, die Dienstleistungen erbringen, gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

b)

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

c)

Informationen über

1.

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Personen, die Dienstleistungen erbringen, und Dienstleistungen sowie

2.

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

d)

Informationen über Rechtsbehelfe

1.

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

2.

im Fall von Streitigkeiten zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen, und solchen, die Dienstleistungen empfangen, oder zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen;

e)

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Weiters hat der einheitliche Ansprechpartner zu landesrechtlich geregelten Berufen im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen folgende allgemeine und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsqualifikationsrichtlinie;

b)

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

c)

ein Verzeichnis aller landesrechtlich geregelten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie Anwendung findet;

d)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsqualifikationsrichtlinie;

e)

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsqualifikationsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für die antragstellende Person verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen;

f)

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Berufsqualifikationsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich bereitzustellen.

(4) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitenden Personen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(5) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitenden Personen in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(6) Auf Anfrage einer einschreitenden Person hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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