§ 13b L-BG § 13b

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird;

2.

der Beamte

a)

eine Dienstfreistellung nach § 15h,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

              in Anspruch nimmt;

3.

der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder

4.

das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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