Gesamte Rechtsvorschrift KV-GBV

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

KV-GBV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KV-GBV Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Abs. 1 anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.Die Bestimmungen der Paragraphen 2, und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Absatz eins, anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.

§ 2 KV-GBV Mindestgewinnbeteiligung


  1. (1)Absatz eins,Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Absatz eins, können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

§ 3 KV-GBV Mindestbemessungsgrundlage


  1. (1)Absatz eins,Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016);Abgegrenzte Prämien (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016);Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.3. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016);Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.4. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016);Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.5. VAG 2016);

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016);Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.6. VAG 2016);

8.

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016);Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.7. VAG 2016);

9.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016);Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.9. VAG 2016);

10.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016);Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.10. VAG 2016);

11.

+

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.5. VAG 2016);

12.

-

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.6. VAG 2016);

13.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016);

14.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.13.a. VAG 2016);

15.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016).Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.14.a. VAG 2016).

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15.Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 15,

§ 4 KV-GBV Gewinnbeteiligung


  1. (1)Absatz eins,Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß § 1 Abs. 1 durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Erklärte, aber noch nicht zugeteilte Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zuzuteilen.

§ 5 KV-GBV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung GBVKVU, BGBl. II Nr. 120/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 34/2015, anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung GBVKVU, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, anzuwenden.

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