§ 3 KryptowährungsVO Altbestand

KryptowährungsVO - Kryptowährungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDer Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
  2. 2.Ziffer 2Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen.
  3. 3.Ziffer 3Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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