§ 1 KontRegG Kontenregister
Einrichtung des Kontenregisters
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes, der Sozialbetrugsbekämpfung und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:
- 1.Ziffer einsKonten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993),Konten im Einlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
- 2.Ziffer 2Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG),Konten im Girogeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG),
- 3.Ziffer 3Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG),Konten im Bauspargeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, BWG),
- 4.Ziffer 4Konten im Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,Konten im Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.3.2012 Seite 22, sind,
- 5.Ziffer 5Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, sind,
- 6.Ziffer 6Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute undDepots im Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) der Kreditinstitute und
- 7.Ziffer 7Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 BWG sind.Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG sind.
- (2)Absatz 2,Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
- 2.Ziffer 2Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowieZweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß Paragraph 13, BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, zu erbringen sowie
- 3.Ziffer 3Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, Amtsblatt Nummer L 145 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 120, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 54 vom 22.02.2014 Seite 23, zu erbringen.
- (3)Absatz 3,Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.
- (4)Absatz 4,Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG.Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG.
§ 2 KontRegG Inhalt des Kontenregisters
- (1)Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- 2.Ziffer 2bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- 3.Ziffer 3allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;
- 4.Ziffer 4eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,
- 5.Ziffer 5der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
- 6.Ziffer 6die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,
- 7.Ziffer 7bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.
- (2)Absatz 2,Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 7, Absatz 10, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und Depots gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.
- (3)Absatz 3,Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) Einsicht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.
- (5)Absatz 5,Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).
- (6)Absatz 6,Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.
- (7)Absatz 7,Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.
- (8)Absatz 8,Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.
- (9)Absatz 9,Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).
§ 3 KontRegG Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
- (1)Absatz eins,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
- (1a)Absatz eins a,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
- (1b)Absatz eins b,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
- (1c)Absatz eins c,Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
- (2)Absatz 2,Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
- (3)Absatz 3,Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
- (4)Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 3 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.
- (5)Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen.
- (6)Absatz 6,Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.
§ 4 KontRegG Einsicht in das Kontenregister
Auskünfte aus dem Kontenregister
- (1)Absatz eins,Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
- 1.Ziffer einsfür strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
- 2.Ziffer 2für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
- 3.Ziffer 3wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,
- 4.Ziffer 4für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, dem Amt für Betrugsbekämpfung,für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, dem Amt für Betrugsbekämpfung,
- 5.Ziffer 5für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,;
- 6.Ziffer 6für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- 7.Ziffer 7für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Amtsblatt Nummer L 135 vom 24.05.2016 Seite 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;
- 8.Ziffer 8für sanktionenrechtliche Zwecke der Finanzmarktaufsichtbehörde, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
- (1a)Absatz eins a,Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 6, einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.
- (3)Absatz 3,Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
- (3a)Absatz 3 a,Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.Die Erteilung von Auskünften an die in Absatz eins, genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.
- (4)Absatz 4,Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
- (5)Absatz 5,Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.
- (6)Absatz 6,Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.
- (7)Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.(Verfassungsbestimmung) Absatz eins und Absatz eins a, können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
§ 5 KontRegG Führung des Kontenregisters
- (1)Absatz eins,Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass sein Personal, das in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für das Kontenregister. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass sein Personal, das in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.
- (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
- (4)Absatz 4,Die statistischen Auswertungen über die protokollierten Abfragen und Auskünfte nach § 4 Abs. 3 sind den zuständigen Behörden (§ 4 Abs. 1) zu übermitteln.Die statistischen Auswertungen über die protokollierten Abfragen und Auskünfte nach Paragraph 4, Absatz 3, sind den zuständigen Behörden (Paragraph 4, Absatz eins,) zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (§ 6 BWG) oder erloschen ist (§ 7 BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen wurde (Paragraph 6, BWG) oder erloschen ist (Paragraph 7, BWG) oder denen mit Beschluss die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, und den Artikeln 80 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 468 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 18 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU und des BWG entzogen wurde, mit dem Datum der Rechtskraft des Beschlusses oder Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.
§ 6 KontRegG Verordnungsermächtigung
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.
§ 7 KontRegG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer die Pflichten des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die Pflichten des Paragraph 3, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)
§ 8 KontRegG Konteneinschau und Rechtsschutz
Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
- (1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wennDie Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
- 1.Ziffer einsbegründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
- 2.Ziffer 2zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- 3.Ziffer 3zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
- (1a)Absatz eins a,Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wennDas Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8, SBBG über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
- 1.Ziffer einsnach Mitteilung des Verdachts (§ 8 Abs. 4 SBBG) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtsträgers bestehen, oder im Fall, dass der Rechtsträger trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nicht entkräftet wurde,nach Mitteilung des Verdachts (Paragraph 8, Absatz 4, SBBG) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtsträgers bestehen, oder im Fall, dass der Rechtsträger trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nicht entkräftet wurde,
- 2.Ziffer 2zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären und
- 3.Ziffer 3zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
- (2)Absatz 2,Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt oder Ermittlungsakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind Auskunftsverlangen vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung zu unterfertigen.
- (3)Absatz 3,Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Absatz eins,) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Wenn der Abgabepflichtige oder Rechtsträger nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Stellungnahme sowie deren Würdigung sind aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.Wenn der Abgabepflichtige oder Rechtsträger nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Stellungnahme sowie deren Würdigung sind aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
§ 9 KontRegG Besonderer Rechtsschutz
- (1)Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
- (2)Absatz 2,Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
- 1.Ziffer einsals Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
- 2.Ziffer 2das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, unddas gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unterfertigte Auskunftsverlangen, und
- 3.Ziffer 3die Begründung.
- (3)Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
- (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.
§ 10 KontRegG Rechtsschutzbeauftragter
Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten
- (1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsjederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
- 2.Ziffer 2ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
- 3.Ziffer 3ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen undihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
- 4.Ziffer 4alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde und das Amt für Betrugsbekämpfung können sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.
§ 11 KontRegG Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten: Der gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,).
- 2.Ziffer 2Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
§ 12 KontRegG Schlussbestimmungen
Verweis auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 KontRegG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 und Abs. 8, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs.3, § 8 Abs. 1 Z 1 (Anm.: richtig wäre: § 8 Abs. 1) und § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Anmerkung, richtig wäre: Paragraph 8, Absatz eins,) und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 2 Abs. 7 und 9, § 3 mitsamt Überschrift, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 1a, 2, 3a und 5, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 6 und 7, Paragraph 2, Absatz 7 und 9, Paragraph 3, mitsamt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, Absatz eins a, 2, 3 a und 5, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (8)Absatz 8,In der Fassung des Art. 9 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 9, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 1 mit 30. Dezember 2024;Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer eins, mit 30. Dezember 2024;
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 2 mit 1. Jänner 2026.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer 2, mit 1. Jänner 2026.
- (9)Absatz 9,§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
- (10)Absatz 10,§ 3 Abs. 4, 5 und 6, § 8, Abs. 2 und 4 und § 9 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 8,, Absatz 2 und 4 und Paragraph 9, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- (11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 8, § 8 Abs. 1a und 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 10 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, Paragraph 8, Absatz eins a, und 2, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 10, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2026,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel
Art. 1 KontRegG Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 161, umgesetzt.