Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht, ausgenommen die Einsicht durch die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, die Abgabenbehörden, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht, erfolgen im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) und beginnen mit dem 5. Oktober 2016.
(2)Absatz 2,Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach § 90a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter hat erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfolgen.Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach Paragraph 90 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter hat erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfolgen.
In Kraft seit 27.04.2016 bis 31.12.9999
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