Gesamte Rechtsvorschrift KonsV

Konsularverordnung

KonsV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KonsV Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden


  1. (1)Absatz eins,Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen.Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), BGBl. I Nr. 95/2012, des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, ist vorbehaltlich der in § 2 festgelegten Zuständigkeiten ausschließlich jenes von einem Berufskonsul geleitete Konsulat (Berufskonsulat) örtlich zuständig, in dessen Konsularbezirk der Hauptwohnsitz eines Antragstellers liegt, sofern in Anlage 1 nicht anderes bestimmt ist.In Angelegenheiten des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, ist vorbehaltlich der in Paragraph 2, festgelegten Zuständigkeiten ausschließlich jenes von einem Berufskonsul geleitete Konsulat (Berufskonsulat) örtlich zuständig, in dessen Konsularbezirk der Hauptwohnsitz eines Antragstellers liegt, sofern in Anlage 1 nicht anderes bestimmt ist.

§ 2 KonsV Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate


Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben

  1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
  2. 2.Ziffer 2konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992 und dem Konsularbeglaubigungsgesetz wahrzunehmen; undkonsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992 und dem Konsularbeglaubigungsgesetz wahrzunehmen; und
  3. 3.Ziffer 3ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.

§ 3 KonsV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 KonsV Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden


(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2 KonsV Zuständigkeit von Konsulaten, die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten werden


(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

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