§ 5 KMG 2019 Inhalt des Prospekts

KMG 2019 - Kapitalmarktgesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage A und zwar in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.

(3) Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, sind einzurechnen.

(4) Der Prospekt ist mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt wurde.

(5) Ist der Anbieter nicht identisch mit dem Emittenten, hat jener vor Verwendung des Prospekts für Zwecke eines öffentlichen Angebots die schriftliche Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Prospekts einzuholen.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 KMG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 KMG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 5 KMG 2019


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 KMG 2019


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 KMG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 KMG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 KMG 2019
§ 6 KMG 2019