§ 9 KMATG Außerkrafttreten

KMATG - Kriegsmaterialgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I S. 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.

(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia, BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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