§ 2 KM-VOLuFw Definitionen

KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Karzinogen“

a)

ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) genannten Kriterien für die Einstufung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;

b)

eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind

entweder in der EG-Stoffliste

oder in Anhang B Teil 1 (4.2.1) der Chemikalienverordnung 1999, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der EG-Stoffliste nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

c)

ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anlage 1 dieser Verordnung sowie einen Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in dieser Anlage genanntes Verfahren freigesetzt wird;

2.

„Mutagen“

a)

ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste genannten Kriterien für die Einstufung als Erbgut verändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;

b)

eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als Erbgut verändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind

entweder in der EG-Stoffliste

oder in Anhang B Teil 1 (4.2.2) der Chemikalienverordnung 1999, sofern der Stoff oder die Stoffe in EG-Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

3.

„Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers innerhalb des in Anlage 3 angegebenen Referenzzeitraums.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
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