§ 66

- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes treten die nachfolgenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 17. Februar 1864, RGBl. Nr. 22, in Betreff der Verpflegsgebühren in öffentlichen Gebär- und Irrenanstalten;

2.

das Gesetz vom 1. Mai 1869, RGBl. Nr. 58, wodurch die Frist bestimmt wird, nach Ablauf welcher die Verpflegskostenersatzansprüche der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten an die Landesfonds erlöschen;

3.

die Bestimmungen des § 2 lit. b des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit sie sich nicht auf Heilbäder und Gesundbrunnen beziehen, und die Bestimmungen des § 4 lit. e des genannten Gesetzes;

4.

die Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium vom 14. Mai 1874, RGBl. Nr. 71, mit welcher Bestimmungen in Betreff des Irrenwesens erlassen werden, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 4. Juli 1878, RGBl. Nr. 87;

5.

der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. März 1892, Z 14.498 ex 1891, betreffend die bei Bewilligungen zur Errichtung von privaten Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbädern und Gesundbrunnen aller Art festzuhaltenden Grundsätze;

6.

das Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 327, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 72;

7.

das Bundesgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 255, betreffend die Verwaltung der Wiener Fondskrankenanstalten (Fondskrankenanstaltengesetz);

8.

Abschnitt C der Ersten Ausführungsanordnung zur XVII. Verordnung zur Einführung steuergesetzlicher Vorschriften in Österreich, RMBliV Nr. 34/1939, S. 1727.

In Kraft seit 08.01.1957 bis 31.12.9999
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