§ 14 KKG

KKG - Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

a.)

grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.

b.)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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