§ 2 KiZuValVO 2026

KiZuValVO 2026 - Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag nach § 104 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 60 Euro mit 61,6 Euro festgestellt. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag nach Paragraph 104, Absatz 3, EStG 1988 auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG statt 60 Euro mit 61,6 Euro festgestellt.

In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 KiZuValVO 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 KiZuValVO 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 KiZuValVO 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 KiZuValVO 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 KiZuValVO 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KiZuValVO 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 KiZuValVO 2026
Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026 (KiZuValVO 2026) Fundstelle