(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
a)  | die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,  | |||||||||
b)  | das Kontrollobjekt gemäß § 1 Abs. 2,  | |||||||||
c)  | eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält,  | |||||||||
d)  | einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter.  | |||||||||
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
    
    
    
    
    
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