Anl. 1 KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 

[Papierfarbe blau]

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Zl.

 

 

 

 

 

(Bundeswappen)

 

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

 

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

 

 

bis zum besitzt.

 

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

 

Wien, am

 

L. S.

(Trockenstempel)

Für den Bundesminister:

 

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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