§ 1 Kerndaten-VO Begriffsbestimmungen

Kerndaten-VO - Kerndaten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsMetadaten: Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.
  2. 2.Ziffer 2Kerndatenquelle: eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Kerndaten.
  3. 3.Ziffer 3Kerndaten: Daten gemäß Anhang VIII des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder Anhang VII des Bundesvergabegesetzes Konzessionen – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, über Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren, die in einem vorgegebenen Schema aufbereitet und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.Kerndaten: Daten gemäß Anhang römisch acht des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Anhang römisch sieben des Bundesvergabegesetzes Konzessionen – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, über Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren, die in einem vorgegebenen Schema aufbereitet und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 30.09.2026
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