Anl. 7 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

BEGEHUNG EINES VERKEHRSDELIKTES IN ÖSTERREICH

Begehung eines Verkehrsdelikts in Österreich;

Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie (EU) 2015/413;

Am [Datum der Übertretung] wurde in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt im Sinne des Artikel 2 der EU-Richtlinie (EU) 2015/413 (Bezeichnung des Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 RL (EU) 2015/413) begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts registriert.

Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt beträgt €… und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Hinweis: Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird weder gegen Sie noch gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verkehrsdelikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden. Solange der Lenker unbekannt ist, können zum gegenständlichen Verkehrsdelikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ ….

2. IBAN:

3. BIC:

4. Identifikationsnummer:

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens

Um von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen zu können, ist bei der Bezahlung der Geldstrafe unbedingt die Identifikationsnummer anzuführen.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Verkehrsdelikt:

a)

Angaben zum Delikt:

Ort: …

Datum,Uhrzeit: …

Art und rechtliche Einstufung des Verkehrsdeliktes: [Bezeichnung gem. Artikel 2 RL (EU) 2015/413; Amtsblatt der EU L 68/9 vom 13.03.2015]

Österreichische Rechtsvorschriften: […]

Beschreibung des Verkehrsdeliktes: […]

Zulässige Geschwindigkeit: …

Gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung (nach Abzug der Messtoleranz): << … km/h >>

Beweismittel:                           Anzeige der Polizei

b)

Angaben zum Fahrzeug:

Kennzeichen: […]

Land der Zulassung/Internationales Unterscheidungskennzeichen: ..                           

Hinweise:

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe senden Sie bitte das beiliegende Formular richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.

Bitte beachten Sie, dass im Verkehr mit österreichischen Behörden die deutsche Sprache zu verwenden ist.

 

C. Antwortformular

(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

Absender:

 

[Name]

Geburtsdatum: …

[Adresse]

 

 

 

 

 

 

 

An:

 

[Bezeichnung der Behörde]

 

[Adresse]

 

 

 

 

 

 

 

Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich:

 

Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

Geschäftszahl: …

 

 

 

Als Halter des Kraftfahrzeuges …., (Kennzeichen: …) gebe ich bekannt, dass:

folgende Person das Fahrzeug gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):

Herr Frau:

 

Familienname:

Vorname:

geboren am:

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Postleitzahl:

Ort:

Straße:

Hausnummer:

Türnummer:

 

 

Hinweis:

Sollte Ihnen die Person, die das Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat, nicht bekannt sein, so füllen Sie bitte den nachstehenden Punkt aus

 

 

folgende Person den Fahrzeuglenker benennen kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person):

Herr Frau:

 

Familienname:

Vorname:

geboren am:

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Postleitzahl:

Ort:

Straße:

Hausnummer:

Türnummer:

……………………………………………………………………………………………………

Ort, Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters

Hinweise:

1.

Bitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

 

In Kraft seit 21.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 7 KDV 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 7 KDV 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Anl. 7 KDV 1967


Entscheidungen zu § anlage7 KDV 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 7 KDV 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 7 KDV 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 6a KDV 1967
Anl. 8 KDV 1967