Anl. 3l KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

 

Anlage 3l

(Zu § 14)

Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten

Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muß in einem Horizontalwinkelbereich von 450 nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muß innerhalb des im § 9 KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen.

 

Meßwinkel

Lichtstärke

(cd)

vertikal (Grad)

horizontal (Grad)

+ 10

- 10

8

+ 10

0

16

+ 10

+ 10

8

+ 5

- 10

16

+ 5

- 5

25

+ 5

0

25

+ 5

5

25

+ 5

10

16

0

- 10

16

0

- 5

25

0

0

25

0

5

25

0

10

16

- 5

- 10

16

- 5

- 5

25

- 5

0

25

- 5

5

25

- 5

10

16

 

In Kraft seit 31.12.1993 bis 31.12.9999
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