§ 4 KautSG

KautSG - Kautionsschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.

In Kraft seit 15.07.1937 bis 31.12.9999
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