Anl. 1 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(Anm.: jetzt §§ 59 Abs. 3

Gemäß § 87 Abs. 1 KartG 2005 gilt die Anlage zum Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)

 

Zolltarif-Nr.

 

05.15

Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet

12.03

Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat

23.01

Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln

23.02

Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

23.03

Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung *); Treber aus Brauereien oder Brennereien *); Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *)

23.04

Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *)

23.05

Weinhefe; Weinstein, roh

23.06

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

23.07

Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen

aus 30.03 B

Arzneiwaren für die Veterinärmedizin

31.01

Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet

31.02

Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische

31.03

Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische

31.04

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische

31.05

Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger

38.11

Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger

42.01

Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art

aus 69.09

Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft

73.23 A

Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech

73.31 A 2

Hufnägel, andere

82.01 B

Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren

C

Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden

D

Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser

E

andere Waren dieser Nummer

82.02 A 1

Zug- und Einmannsägen und deren Blätter

4

Kreissägeblätter

82.09 B 2

Hippen, Okulier- und Gärtnermesser

82.13 B

Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung

84.06 C

Kolbenverbrennungsmotoren, andere

aus 84.17 B

Getreidetrockenanlagen

84.18 A

Milchseparatoren, auch mit Motor

aus 84.21 C

Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen

aus 84.22 B

Ladegeräte für Traktoren

84.22 C

Seilwinden aller Art

84.24

Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

84.25

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasen- und Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschinen (Windsichter), Sortiermaschinen und -geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und -apparate der Nummer 84.29

84.26

Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft

84.27

Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen

84.28

Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- und die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

87.01 A

Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen

aus 87.02 A

Lastentransportfahrzeuge *)

87.14 A

Anhänger und Ladewagen

44.01

Brennholz, in Form von Rundlingen, etc.

aus 44.03

Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B

44.04

Reifholz; Stecken aus Holz, etc.

 

_______________________

*) Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.

*) Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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