§ 37c KartG 2005 Haftung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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