§ 22 K-TG Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband – unbeschadet der Befugnisse des Leiters des Tourismusverbandes gemäß § 26 Abs. 2 – nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von deren Verhinderung des Vorsitzenden-Stellvertreters, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verfügungen über bewegliches Vermögen;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzenden-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf den Finanzreferenten über.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten sind unaufschiebbare Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands wahrzunehmen.

(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für die Ausfertigung eines Antrages an die Landesregierung gemäß § 17 lit. a und § 20 Abs. 3, sofern der Antrag den Vorsitzenden oder dessen jeweiligen Vertreter betrifft.

(5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes – die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 K-TG
§ 23 K-TG