§ 66 K-StrG 2017 § 66

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Umgebungslärm“: zu unzumutbaren Belastungen beitragende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von den davon betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln, sind kein Umgebungslärm im Sinne dieses Abschnittes;

b)

„Lärmindex“: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht; die Lärmindizes

1.

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belästigung,

2.

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

3.

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends,

4.

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht,

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden;

c)

„gesundheitsschädliche Auswirkungen“: negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;

d)

„Belästigung“: den Grad der Lärmbelästigung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien festgestellt wird;

e)

„Dosis-Wirkung-Relation“: den Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen;

f)

„Ballungsraum“: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Ballungsräume im Sinne dieser Bestimmung sind mit einer Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 lit. e auszuweisen und räumlich abzugrenzen;

g)

„Hauptverkehrsstraßen“: öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

h)

„Strategische Lärmkarte“: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet. Für die Hauptverkehrsstraßen (lit. g) ist eine strategische Lärmkarte zu erstellen;

i)

„Ausarbeitung von Lärmkarten“: die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;

j)

„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“: Werte für Straßenverkehrslärm und Lärmindizes (lit. b), bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen (lit. k) in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;

k)

„Grenzwerte für Umgebungslärm“ die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen in Bezug auf Straßenverkehr;

l)

„Aktionsplan“: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen Gebieten;

m)

„Bewertung“: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen;

n)

„ruhige Gebiete“: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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