>§ 4
Beiträge gemäß § 1 Abs 2 lit a dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v. H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn
1. | die Restfinanzierung durch den Förderungswerber sichergestellt ist, wobei bei gemeindeeigenen Sportstätten die Finanzierung durch die Gemeinde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen, aber mindestens 50 v. H. der Gesamtbaukosten betragen muß; | |||||||||
2. | der Förderungswerber Eigentümer oder für mindestens 25 Jahre Pächter des Grundstückes ist, auf dem die Sportstätte errichtet werden soll; | |||||||||
3. | sich der Förderungswerber verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erhaltung der Sportstätte zu sorgen und dem Land das Recht einräumt, sich von der Erhaltung zu überzeugen; | |||||||||
4. | sich der Förderungswerber verpflichtet, den Beitrag dem Land zu erstatten, wenn er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sportstätte nicht nachkommt; | |||||||||
5. | sich der Förderungswerber verpflichtet, die Sportstätte Schulen nach dem Kärntner Schulgesetz über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
6. | ein positives Fachgutachten über die zu errichtende Sportstätte vorliegt. |
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