Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz einsSchulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Pflichtsprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Pflichtsprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (Paragraph 60, Absatz eins,) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten für die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 und 3 gelten für die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Berechtigungssprengel einer Mittelschule – einschließlich eines das gesamte Landesgebiet umfassenden gemeinsamen Berechtigungssprengels für die Mittelschulen nach § 57 Abs. 2a und der gemäß § 57 Abs. 5a gebildeten Berechtigungssprengel – gehört, für die sie nicht selbst gesetzlicher Schulerhalter sind, haben an den gesetzlichen Schulerhalter der aufnehmenden Mittelschule für jeden Schüler, der ihrem Pflichtsprengel gemäß § 59 Abs. 1 lit. a angehört und eine Mittelschule im Berechtigungssprengel besucht, einen Pauschalbetrag in der Höhe von 2 000 Euro pro Schuljahr zu leisten.Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Berechtigungssprengel einer Mittelschule – einschließlich eines das gesamte Landesgebiet umfassenden gemeinsamen Berechtigungssprengels für die Mittelschulen nach Paragraph 57, Absatz 2 a und der gemäß Paragraph 57, Absatz 5 a, gebildeten Berechtigungssprengel – gehört, für die sie nicht selbst gesetzlicher Schulerhalter sind, haben an den gesetzlichen Schulerhalter der aufnehmenden Mittelschule für jeden Schüler, der ihrem Pflichtsprengel gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, angehört und eine Mittelschule im Berechtigungssprengel besucht, einen Pauschalbetrag in der Höhe von 2 000 Euro pro Schuljahr zu leisten.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den in Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag durch Verordnung entsprechend des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.Die Landesregierung hat den in Absatz 3, festgelegten Pauschalbetrag durch Verordnung entsprechend des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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