§ 3 K-SBG § 3

K-SBG - Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

In Kraft seit 02.12.2015 bis 31.12.9999
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