Gesamte Rechtsvorschrift K-RG

Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG

K-RG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 16. Juni 2003 über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus (Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG)
StF: LGBl Nr 49/2003

§ 1 K-RG


§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz (§ 3) einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes Kärnten oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

 

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, auf welche die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 bis 3 zutreffen.

 

(3) Für Zwecke der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, die sich ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes Kärnten oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befinden und welche zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden.

§ 2 K-RG


§ 2

Verfügung über Landesvermögen

 

(1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz (§ 3) über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen und den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

 

(2) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Kärnten wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen und den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

 

(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen muss.

 

(4) Steht ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit den zuständigen Organen dieser juristischen Person eine Einigung bezüglich der unentgeltlichen Übereignung dieses Vermögenswertes oder Kunstgegenstandes herbeizuführen.

 

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 K-RG


§ 3

Schiedsinstanz und Leistungserbringung

 

(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten nach § 1 Abs 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl I Nr 12/2001, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 114/2002, vorgesehen.

 

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten nach § 1 Abs 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen das 2. Hauptstück des Teiles 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundes das Land Kärnten sowie an die Stelle der Bundesregierung und des zuständigen Bundesministers die Kärntner Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 2 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.

 

(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen aufgrund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Gesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit.

§ 4 K-RG


§ 4

Publizitätsmaßnahmen

 

Die Kärntner Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen zu sorgen.

§ 5 K-RG


§ 5

Inkrafttreten

 

Dieses Landesgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG (K-RG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Juni 2003 über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus (Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG)
StF: LGBl Nr 49/2003

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