(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
a)  | eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)  | |||||||||
b)  | eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)  | |||||||||
c)  | eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)  | |||||||||
d)  | eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)  | |||||||||
e)  | eine Regel über Haftungsobergrenzen  | |||||||||
f)  | Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung  | |||||||||
g)  | Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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