§ 1 K-LvwGÜG Ersternennungen im Landesverwaltungsgericht Kärnten

K-LvwGÜG - Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wer am 31. Dezember 2012 Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ist, kann sich bis zum 31. Jänner 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, der Vizepräsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten für die Funktion des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bewerben. Eine solche Bewerbung gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter.

(2) Ein Recht auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten haben jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die sich nach Abs. 1

a)

rechtzeitig beworben haben und

b)

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter verbunden sind,

aufweisen.

(3) Die persönliche und fachliche Eignung iSd Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn das Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes – K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

(4) Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten hat überdies ein Recht auf Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, der Vizepräsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ein Recht auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, wenn sie sich nach Abs. 1 zweiter Satz rechtzeitig beworben haben und die persönliche und fachliche Eignung nach Abs. 3 erfüllen.

(5) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum 31. März 2013 zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 gilt dies auch für die Ernennung des Präsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes bzw. des Vizepräsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates zum Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(6) Die Ablehnung der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Ernennung zum Präsidenten bzw. zum Vizepräsidenten. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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