Art. 69 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.

(2) Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.

(3) Nach Beratung des Antrages durch die Präsidialkonferenz hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen. Der Präsident hat den Antrag unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn er nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses oder von der Zurückweisung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Nach Maßgabe der ihr zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Der Präsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekanntzugeben.

(5) Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 4 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich den Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen entsendeten Mitglieder zu benennen. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß dem ersten Satz entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann.

(6) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

(7)         Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen sind durch Landesgesetz zu treffen. Dieses Landesgesetz darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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