§ 80 K-LTGO Zuhörerraum

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Während der Dauer von öffentlichen Sitzungen des Landtages hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes zum Zuhörerraum Zutritt. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Zuhörerraum nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder von Aufsichtspersonen betreten.

(2) Den Zuhörern ist jede Äußerung des Beifalls oder der Mißbilligung untersagt. Dieses Verbot ist am Eingang zum Zuhörerraum ersichtlich zu machen.

(3) Werden Sitzungen des Landtages durch Zuhörer gestört, so hat der Präsident die Ruhestörer vorerst zu ermahnen und, wenn dies wirkungslos bleibt, aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen.

(4) Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich im Falle der Räumung des Zuhörerraumes auf die Berichterstatter von Presse, Rundfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie als Ruhestörer beteiligt waren.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 K-LTGO
§ 81 K-LTGO