§ 3 K-LSiG Mitwirkung der Bundespolizei

K-LSiG - Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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