§ 66 K-LSchV

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Schulkonferenz kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung für die Schule erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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