§ 37 K-LMG § 37

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Anstalt unterliegt – unbeschadet der Einrichtung eines Kuratoriums gemäß den §§ 24a und 24b – der Aufsicht des Landes Kärnten.

(2) Die Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(3) Die Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt erstreckt sich auf:

1.

die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Museumsordnung (§ 24);

2.

die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben;

3.

die Gebarung der Anstalt, insbesondere

a)

die Beachtung der Grundsätze nach § 29 Abs. 6,

b)

die Einhaltung der im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(4) Von der Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange (§ 25 Abs. 2).

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem jeweils in Betracht kommenden Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt – ausgenommen hinsichtlich der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange – auf schriftlichem Weg, sofern dies zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erforderlich ist, allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen eines Geschäftsführers, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, hat die Landesregierung das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel im Rahmen ihres Aufsichtsrechts anzuwenden.

(6) Im Rahmen der Aufsicht über die Gebarung der Anstalt ist die Landesregierung – unbeschadet des Abs. 5 – befugt, durch ihre Organe

1.

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge und dergleichen) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

2.

Erhebungen vor Ort (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

Die Landesregierung kann im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes auch das Kuratorium um die Abgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichten ersuchen.

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 30 Abs. 2), hat die Landesregierung den Geschäftsführern (§ 14a Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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