§ 18 K-HeizG § 18

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1)         Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.

(2)         Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3)         Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4)         Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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