Gesamte Rechtsvorschrift K-HAG

Hundeabgabengesetz - K-HAG

K-HAG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 24. November 1969 über Abgaben für das Halten von Hunden (Hundeabgabengesetz - K-HAG)
StF: LGBl Nr 18/1970

§ 1 K-HAG


§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.

 

(2) Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs.1 erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.

 

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2 K-HAG


§ 2

Gegenstand

 

(1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

 

(2) Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

 

(3) Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

§ 3 K-HAG


§ 3

(entfällt)

§ 4 K-HAG


§ 4

Schuldner

 

(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

 

(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

 

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

 

(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

 

(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten, als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs 1 besonders hinzuweisen.

§ 5 K-HAG


§ 5

Ausmaß

 

(1) Die Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs 1 ist nicht begrenzt.

 

(2) Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.

§ 6 K-HAG


§ 6

Befreiungen

 

(1) Dem Gemeinderat steht es frei, durch Verordnung Befreiungstatbestände zu schaffen. Er kann insbesondere das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in Tierasylen von der Abgabe ausnehmen.

 

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

§ 7 K-HAG


§ 7

(entfällt)

§ 8 K-HAG


§ 8

Fälligkeit

 

(1) Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.

 

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.

§ 9 K-HAG


§ 9

Meldung

 

(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

 

(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

 

(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

§ 10 K-HAG


§ 10

Hundemarken

 

(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs 1 und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Abs 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs 3) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

 

(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

 

(3) Die Hundemarke ist mit einem Aufdruck zu versehen, der es der Abgabenbehörde ermöglicht, die Person des Abgabenschuldners für das Halten dieses Hundes festzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Hundemarke hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung ihres Zweckes und allenfalls unter Bedachtnahme auf die Art und die Verwendung der Hunde mit Verordnung zu erlassen.

 

(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

 

(5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

 

(6) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

a)

an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder

b)

die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

§ 11 K-HAG


§ 11

Strafbestimmungen

 

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,

a)

wer die Meldung nach § 9 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

b)

gemäß § 10 Abs 2 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.

 

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 12 K-HAG


§ 12

 

(1) (Inkrafftreten)

 

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Hundeabgabengesetz - K-HAG (K-HAG) Fundstelle


Gesetz vom 24. November 1969 über Abgaben für das Halten von Hunden (Hundeabgabengesetz - K-HAG)
StF: LGBl Nr 18/1970

Änderung

idF:

LGBl Nr 73/1981

LGBl Nr 18/1996

LGBl Nr 60/1998

LGBl Nr 81/2001

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 42/2010

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