Gesamte Rechtsvorschrift K-GrG

Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG

K-GrG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2019
Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 15/2014

§ 1 K-GrG


Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.

 

§ 2 K-GrG


Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

a)

Geburt,

b)

Eheschließung,

c)

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

d)

besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c,

e)

Begründung eines Wohnsitzes,

f)

besondere soziale Handlung.

§ 3 K-GrG


(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

a)

Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,

b)

im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,

c)

Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,

d)

Art der Gratulation,

e)

Bilddaten.

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.

§ 4 K-GrG


(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.

(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden

a)

bei einer Geburt durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes,

b)

bei der Eheschließung oder deren Jubiläum durch beide Ehegatten,

c)

bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften oder deren Jubiläum durch beide eingetragenen Partner oder

d)

bei sonstigen Gratulationen durch die jeweils betroffene Person.

§ 5 K-GrG


Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG (K-GrG ) Fundstelle


Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 15/2014

Präambel/Promulgationsklausel

              Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Zielsetzung

§ 2

Gratulationen

§ 3

Datenverwendung

§ 4

Veröffentlichung

§ 5

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten