§ 54 K-GFPO

K-GFPO - Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b)

einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c)

Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d)

die Verbote nach § 9 übertritt;

e)

der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt;

f)

Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;

g)

Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h)

Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i)

die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j)

Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k)

ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;

l)

als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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