Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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