§ 5 K-BP § 5

K-BP - Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-BP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-BP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-BP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-BP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-BP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-BP
§ 6 K-BP