Gesamte Rechtsvorschrift K-BKG

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

K-BKG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 16. Dezember 2011, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)*
StF: LGBl Nr 7/2012

§ 1 K-BKG Grundsätze der Haushaltsführung


Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.

§ 2 K-BKG Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013


(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.

(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.

(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.

(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.

(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

Anlage

Anl. 1 K-BKG (


LGBl Nr 82/2015)

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2011, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)*
StF: LGBl Nr 7/2012

Änderung

LGBl Nr 4/2015

LGBl Nr 82/2015

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