§ 120a JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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