Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024
Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 73 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 73 zu erfolgen.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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