(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
a) | verspätet eingebracht wurden, | |||||||||
b) | keine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten, | |||||||||
c) | nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten, | |||||||||
d) | nicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind. |
(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
a) | der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird, | |||||||||
b) | der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, | |||||||||
c) | die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist, | |||||||||
d) | im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt, | |||||||||
e) | der Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält, | |||||||||
f) | der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist, | |||||||||
g) | die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt, | |||||||||
h) | im Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde. |
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
a) | in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind, | |||||||||
b) | von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt, | |||||||||
c) | von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt, | |||||||||
d) | der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält, | |||||||||
e) | der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält. |
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.
(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.
0 Kommentare zu § 45 IWO 2011