Art. 4 § 5 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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